Gesetze / Coronavirus-Testverordnung
TestV§ 10 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test
Stand: 01.01.2025
Die an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Antigennachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 15 Euro.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 TestV →
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- VG München, 10.11.2025 – M 26a K 24.76Zitiert von 2
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